schädigung nach Art. 337c OR (Klagebegehren 2). Ferner machte sie wiederum je teilklageweise Lohn für während des Arbeitsverhältnisses geleistete "Überstunden" sowie für nicht bezogene Ferien geltend (Klagebegehren 3 und 4 über je Fr. 2'000.00). Schliesslich verlangte sie die Ausstellung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses durch die Beklagte (Klagebegehren 5).