Anders verhält es sich für den Fall, dass eine (echte) Teilklage abgewiesen worden ist; die Abweisung der Teilklage bewirkt dann auch Rechtskraftwirkung für die nicht eingeklagte Restforderung (so nun auch BGE 147 III 345 E. 6). Auf diese, vorliegend nicht gegebene Konstellation beziehen sich die von der Klägerin 1 in Rz. 21 ihrer Berufung genannten Zitatstellen.