Über einen darüber hinaus gehenden Betrag konnte die Vorinstanz dagegen nicht (auch nicht in den Erwägungen) rechtskräftig entscheiden. Die Rechtskraft eines Urteils beschränkt sich auf dessen Dispositiv. Urteilsbegründungen und Vorfragen werden nicht von der Rechtskraft umfasst (MARKUS, Berner Kommentar, 2012, N. 10 zu Art. 86 ZPO; OBERHAM- MER/W EBER, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, N. 49 zu Art. 236 ZPO). Wäre dem nicht so, würde die Dispositionsmaxime in Frage gestellt, zumal eine Teilklage das Gericht davon entbindet, über den ganzen Anspruch zu entscheiden (OBERHAMMER/W EBER, a.a.O., N. 10 zu Art.