Hatte die Klägerin 1 wegen fristloser Entlassung lediglich eine Entschädigung nach Art. 337c OR in der Höhe von Fr. 5'000.00 eingeklagt, konnte die Vorinstanz – nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) – auch maximal einen solchen Betrag zusprechen (HURNI, Berner Kommentar, 2012, Art. 32 zu Art. 58 ZPO). Deshalb musste sich die Vorinstanz darauf beschränken, das von der Klägerin 1 erhobene Teilklagebegehren (Fr. 5'000.00) vollumfänglich gutzuheissen, obwohl sie in der dazugehörigen Urteilserwägung einen leicht höheren Anspruch (Fr. 5'300.00) bejaht hatte.