bemerkungen zu Art. 308-318 ZPO; MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 241). Sodann handelt es sich bei der von der Klägerin 1 beanstandeten "Sachverhaltsdarstellung" der Vorinstanz (dass lediglich eine Entschädigung nach Art. 337c OR in der Höhe von einem Monatsbruttolohn geschuldet sei) nicht um eine Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Diese fand allerdings keinen Niederschlag im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids und durfte es auch nicht. Hatte die Klägerin 1 wegen fristloser Entlassung lediglich eine Entschädigung nach Art.