lediglich in der Höhe eines Bruttomonatslohns (Fr. 5'300.00) als gerechtfertigt erachtete, in einem späteren (mutmasslich ebenfalls von der Vorinstanz durchzuführenden) Prozess faktisch präjudizielle Wirkung entfalten könnte; da die Vorinstanz trotz der teilklageweisen Geldmachung den gesamten Sachverhalt, "sprich auch bereits über die Mehrforderung" entschieden habe, sei die falsche Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz dennoch zu berichtigen. Dazu wird auf eine Lehrmeinung (DORSCHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 15 zu Art. 86 ZPO) sowie zwei Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich verwiesen. 1.3.2. Die Klägerin 1 ist damit nicht zu hören: