Das Anliegen der Klägerin 1 lässt sich Rz. 21 der Berufung entnehmen. Sie befürchtet offenbar, dass E. 3.6 des angefochtenen Urteils, wo die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Entschädigung nach Art. 337c OR lediglich in der Höhe eines Bruttomonatslohns (Fr. 5'300.00) als gerechtfertigt erachtete, in einem späteren (mutmasslich ebenfalls von der Vorinstanz durchzuführenden) Prozess faktisch präjudizielle Wirkung entfalten könnte; da die Vorinstanz trotz der teilklageweisen Geldmachung den gesamten Sachverhalt, "sprich auch bereits über die Mehrforderung" entschieden habe, sei die falsche Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz dennoch zu berichtigen.