würde der Streitwert des vorliegenden Prozesses nachträglich über Fr. 30'000.00 gehoben, was zu einem unzulässigen Wechsel der Verfahrensart sowie dem Entfallen der Kostenlosigkeit führen würde [zum Streitwert der von der Klägerin 1 eingereichten Klage von Fr. 28'920.70, vgl. Klage, act. 3 Rz. 3]).