Dies nachdem sie unter dem Titel Entschädigung nach Art. 337c OR, obwohl sie eine solche in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen (2 x Fr. 5'300.00) als angezeigt erachtet(e), lediglich einen Teilbetrag Fr. 5'000.00 eingeklagt hat (Klage, act. 6 Rz. 9), mit diesem Teilklagebegehren im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich durchgedrungen und insoweit nicht beschwert ist (angefochtener Entscheid E. 3.6) und – den formellen Berufungsanträgen (S. 2 der Berufung) nach zu urteilen – nicht neu unter dem Titel Art.