1.3. 1.3.1. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des zweitinstanzlichen Streitgegenstands ist weiter auf die Ausführungen auf S. 5 ff. (Rz. 16-22) der Berufung zur "Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung" nach Art. 337c OR einzugehen, wo die Klägerin zum Schluss kommt, "[i]m Ergebnis ist die Berufung gutzuheissen und eine Entschädigung von zwei vollen Monatslöhnen festzustellen" (Berufung S. 7 Rz. 22). Diese Ausführungen der Klägerin 1 sind nicht leicht verständlich. Dies nachdem sie unter dem Titel Entschädigung nach Art.