1.2.3.2.3. Zu ergänzen bleibt in diesem Zusammenhang, dass diese Ausführungen zum Umfang des zweitinstanzlichen Streitgegenstands das Obergericht nicht von der Prüfung der Frage entbindet, ob die von der Klägerin 1 (und ihrem Ehemann) ausgesprochene Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Wäre nämlich diese (Vor-) Frage zu bejahen, wäre die Berufung abzuweisen, soweit die Klägerin 1 damit die Erhöhung des zugesprochenen Schadenersatzes wegen während der ordentlichen Kündigungsfrist entgangenen Lohns von Fr. 4'042.60 auf Fr. 6'120.35 (dazu nachfolgende E. 5) verlangt. -8-