Mit Bezug auf die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 2'000.00 für nicht bezogene Ferien durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5) ist die Frage, ob die fristlose Entlassung der Klägerin 1 ungerechtfertigt war, ohne Belang (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5, wonach bereits der Lohn für die nicht bezogenen Ferien im Arbeitsjahr 2017 die eingeklagte Teilsumme von Fr. 2'000.00 überschritten habe).