Soweit die Vorinstanz der Klägerin 1 nach Art. 337c OR netto Fr. 4'042.60 Schadenersatz für während der ordentlichen Kündigungsfrist von Februar bis April 2020 entgangenen Lohn zugesprochen hat (angefochtener Entscheid E. 3.5), fehlt es in der Berufungsantwort/Anschlussberufung an Rügen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung von falschen Parametern (Kündigungsfrist, Bruttolohn, Lohnabzüge) ausgegangen sei bzw. die Berechnung einen Rechnungsfehler aufweise. Damit kann eine Überprüfung ebenfalls unterbleiben (vgl. nachfolgende E. 2.1).