Mit Bezug auf die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.00 nach Art. 337c OR an die Klägerin 1 durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 3.6) hält die Beklagte in der Berufungsantwort/Anschlussberufung (S. 6) ausdrücklich fest, dass für den Fall, dass das Obergericht mit der Vorinstanz die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt taxieren sollte (dazu nachfolgende E. 4), die Höhe der Entschädigung von der Vorinstanz korrekt bestimmt worden wäre (vgl. dazu nachfolgende E. 1.3).