1.2.3.2.1. Im Verhältnis zur Klägerin 2 wäre auf die Anschlussberufung schon deshalb nicht einzutreten, weil die Klägerin 2 das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat und wegen ihres vollständigen Obsiegens mangels Beschwer auch nicht anfechten konnte. Anschlussberufung kann aber nur gegen eine Partei (resp. einen einfachen Streitgenossen) erklärt werden, die selbst Berufung eingelegt hat (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/ -7-