Dies ergibt sich für Verfahren, die wie das vorliegende von der Dispositionsmaxime beherrscht sind, schon aus dieser. Nach der Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). -6- 1.2.3. Hinsichtlich des Anschlussberufungsantrags (es sei die durch die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung gutzuheissen) ergibt sich Folgendes: