1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erhoben werden. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte – ebenfalls fristgerecht (Art. 312 f. ZPO) – Gebrauch gemacht. Während die Klägerin 1 die Abweisung der Anschlussberufung beantragt, lautet der Antrag der Klägerin 2 auf Nichteintreten.