2.2. Mit – unter Berücksichtigung der Pfingsten (Art. 142 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 21 EG ZPO) – ebenfalls rechtzeitiger Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 30. Mai 2023 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. -5- 2. Es sei die durch die Beklagte ausgesprochene fristlose Kündigung gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt zulasten der Berufungsklägerin." 2.3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 6. Juli 2023 beantragte die Klägerin 1 die kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.