4.2. Die Übersetzungskosten von Fr. 653.– sowie die Kosten für die Zeugenentschädigungen von Fr. 126.50 gehen zu Lasten des Staates. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. 2.1. Die Klägerin 1 erhob gegen diesen ihr am 9. März 2023 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid am 21. April 2023 unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: