- Fr. 2'000.– (Entschädigung für nicht bezogene Ferien) Mehrforderungen sind vorbehalten. Im Übrigen wird die Klage der Klägerin 1 abgewiesen. 2. In Gutheissung der Klage der Klägerin 2 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 2 den Betrag von Fr. 5'625.25 zu bezahlen. 3. Auf die Feststellungswiderklage der Beklagten anlässlich der Hauptverhandlung wird nicht eingetreten. 4. 4.1. Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.