In teilweiser Gutheissung der Klage der Klägerin 1 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 folgende Beträge zu bezahlen: - Fr. 4'042.60 Netto (Schadenersatz/Lohn für die ordentliche Kündigungsfrist von Februar bis April 2020 wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung) - Fr. 5'000.– (Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Art. 337c OR) Mehrforderungen sind vorbehalten. -4-