1.6. Mit Replik vom 21. Januar 2022 anerkannte die Klägerin 1, dass ihr ein Arbeitszeugnis ausgestellt worden sei, weshalb diesbezüglich keine weiteren Ansprüche erhoben würden. Im Übrigen hielt sie "vollumfänglich" an ihren in der Klage gestellten Begehren fest. 1.7. Mit Duplik vom 14. März 2022 hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Klagen fest.