" Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [2] total netto Fr. 5'625.25 (ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung an A._____ für die Monate Februar 2020 bis April 2020) zu zahlen." -3- 1.3. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 23. Juni 2021 wurden diese beiden getrennt eingereichten Klagen unter der Verfahrensnummer VZ.2021.19 vereinigt. 1.4. Mit Klageantwort vom 27. September 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klagen. 1.5. Die Klägerin 2 hielt mit Replik vom 25. Oktober 2021 an ihrem Rechtsbegehren fest.