5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Beklagten ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen. 6. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Gesuchstellerin von Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin zu bestellen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MwSt." 1.2. Mit Klage vom 15. Juni 2021 stellte die Klägerin 2 beim Bezirksgericht Rheinfelden (Arbeitsgericht) folgendes Rechtsbegehren: