2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [1] aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung eine Entschädigungszahlung in Höhe von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [1] Überzeit in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [1] für die während dem Arbeitsverhältnis nicht bezogenen Ferien CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mehrforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.