4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Sie sind, da kein Sachentscheid zu fällen ist, auf Fr. 100.00 festzusetzen. Da die Beschwerde dem Kläger nicht zugestellt wurde, sind ihm keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist somit nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 100.00 werden dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]