3. 3.1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu bezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 27. Januar 2022 zugestellt. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde dem Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des festgesetzten Kostenvorschusses von Fr. 300.00 angesetzt. Der Beklagte wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechtem Bezahlen des Vorschusses auf sein Rechtsbegehren nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 15. Februar 2022 zugestellt.