b und d AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs wegen entfallener Verhandlung von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie mit Blick auf die beschränkte Fragestellung des Rechtsmittelverfahrens sowie den damit verbundenen geringen Aufwand von Maximalabzügen von je 50 % gemäss §§ 7 und 8 AnwT einerseits und sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer anderseits ist die vom Kläger der Beklagten geschuldete Parteientschädigung auf Fr. 700.05 (= [Fr. 3'000.00 x 0.8 x 0.5 x 0.5 + Fr. 50.00] x 1.077) festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt.