Zur Begründung bringt der Kläger vor, er habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und die Beklagte habe im Schlichtungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers auch nicht bestritten (vgl. Berufung S. 7 f. Ziff. 6). Wenn aber – wie hier – eine (anwaltlich vertretene) Partei entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und einem Grossteil der Lehre gestützt auf "eine (einzelne) gegenteilige Ansicht" eine örtliche Zuständigkeit postuliert (vgl. Klage, act. 2), tut sie dies auch hinsichtlich der Kostenfolge auf eigene Gefahr.