4.3. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Entgegen der vom Kläger in der Berufung vertretenen Auffassung rechtfertigt sich auch keine Abweichung von der erstinstanzlichen, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Verfahrensausgang zulasten des Klägers vorgenommenen Kostenverlegung. Zur Begründung bringt der Kläger vor, er habe sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen und die Beklagte habe im Schlichtungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers auch nicht bestritten (vgl. Berufung S. 7 f. Ziff.