Dort wird die Zuständigkeit für eherechtliche Gesuche und Klagen festgelegt. In diesen Verfahren (darunter Abänderungsverfahren nach Art. 284 ZPO) stehen sich aber Ehegatten gegenüber, die – anders als Kinder – keines besonderen Sozialschutzes (BGE 5A_90/2021 E. 3.1.4) bedürfen. Ob sich auch ein volljähriges Kind auf die Privilegierung von Art. 26 ZPO berufen kann, kann offenbleiben (vgl. BGE 5A_90/2021 E. 3.2), da sich jedenfalls ein klagender Elternteil darauf nicht stützen kann. -9-