Literaturangaben im angefochtenen Entscheid S. 4 einerseits und BGE 5A_90/2021 E. 3.1.4 in fine anderseits). Eine Auseinandersetzung bzw. erst recht ein Abweichen von dieser (erst jüngst vorgenommenen) höchstrichterlichen Auslegung erübrigt sich, zumal in der Berufung nichts vorgebracht wird, was darauf schliessen liesse, das Bundesgericht habe einen gewichtigen bzw. entscheidenden Gesichtspunkt übersehen (zum verfehlten Argument des Klägers betreffend das Vorliegen einer Gesetzeslücke vgl. vorstehende E. 4.1). Insbesondere vermag die vom Kläger postulierte Analogie zu Art. 23 Abs. 1 ZPO nicht zu überzeugen. Dort wird die Zuständigkeit für eherechtliche Gesuche und Klagen festgelegt.