Auch das Bundesgericht schloss sich somit der von der Vorinstanz aufgeführten mehrheitlichen Lehrmeinung an (vgl. die bis auf eine Ausnahme [DIETSCHY-MARTENET, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann, Petit Commentaire CPC, 2020, N. 7 zu Art. 26 ZPO] identischen Literaturangaben im angefochtenen Entscheid S. 4 einerseits und BGE 5A_90/2021 E. 3.1.4 in fine anderseits).