Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 143 III 600 E. 2.7). 4.2.2. Das Bundesgericht hat sich in einem jüngsten Entscheid (Urteil vom 1. Februar 2022 im Verfahren 5A_90/2021) mit der Auslegung von Art. 26 ZPO befasst und dabei in E. 3.1.4 Folgendes ausgeführt: