dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt, zu bedenken gibt, dass ein Wortlaut nicht an sich klar sei, sondern die Klarheit über seinen Sinn erst im Rahmen der Auslegung gewonnen werde). Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 146 III 63 E. 4.4.1). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht.