Danach ist für Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig (Bst. a), soweit "dieses Gesetz nichts anderes [vorsieht]" (BGE 5A_90/2021 E. 3.1.2). Unter dieser verfassungsmässigen Vorgabe kann die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz (bzw. dem Aufenthaltsort) der Beklagten auch auf keinen Fall als unbefriedigend qualifiziert werden (geschweige denn als stossend, was Voraussetzung für die Schliessung einer unechten Lücke wäre). 4.2. Allerdings stellt sich (vor einer Lückenfüllung primär) die Frage der Auslegung einer Norm.