23 Abs. 1 StPO (recte wohl ZPO). Danach bestehe für gerichtliche Verfahren der Wahlgerichtsstand am Wohnsitz einer Partei. Die unterhaltspflichtige Partei habe somit die Möglichkeit, die Abänderungsklage unabhängig vom Alter des Kindes bei dem an seinem Wohnsitz zuständigen Gericht zu erheben; von einer gewollten Privilegierung des Kindes könne keine Rede sein. Wenn eine unterhaltsverpflichtete Partei die Abänderung der Unterhaltsregelung für ein mündiges Kind erhebe, sei es doch in sich widersprüchlich, nun plötzlich von einer vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung des erwachsenen Kindes auszugehen. In Analogie von Art. 284 Abs. 3