Die häufigste Form der Analogie sei die Einzelanalogie (Gesetzesanalogie), bei der die Rechtsfolge einer einzelnen Gesetzesbestimmung wegen ihrer Ähnlichkeit auf den lückenhaften Gesetzesbereich übertragen werde. Der geregelte spezielle Sachverhalt finde sich in Art. 284 Abs. 3 ZPO, wonach die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss auch für streitige Abänderungsverfahren gälten. Derartige Abänderungsverfahren beträfen nicht nur, aber vielfach auch die Regelung des Kindesunterhalts. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bzw. Abänderungsgericht richte sich nach Art. 23 Abs. 1 StPO (recte wohl ZPO).