Kindern und ihren Eltern das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig sei. Wenn der Gesetzgeber das "Kind" bei derartigen Un- terhalts- und Abänderungsklagen hätte privilegieren wollen, hätte er dies ausdrücklich so regeln müssen. Die Regelungslücke sei nach der Systematik von Art. 1 ZGB primär durch Analogie, sodann durch Gewohnheitsrecht und schliesslich durch Ergänzung modo legislatoris zu schliessen. Die häufigste Form der Analogie sei die Einzelanalogie (Gesetzesanalogie), bei der die Rechtsfolge einer einzelnen Gesetzesbestimmung wegen ihrer Ähnlichkeit auf den lückenhaften Gesetzesbereich übertragen werde.