Unter derartigen Umständen bestehe für eine Privilegierung gewiss kein Anlass mehr. Im vorliegenden Fall sei nicht einfach von einer verunglückten Formulierung von Art. 26 ZPO durch den Gesetzgeber auszugehen, sondern von einer vom Gericht modo legislatoris zu schliessenden Regelungslücke. Dabei hätte dieser die Abänderungsklage als Gegenstück zur Unterhaltsklage in Art. 26 ZPO einbeziehen und richtigerweise dahin fassen müssen, dass für selbständige Unterhaltsklagen zwischen -6-