3.2. Dagegen bringt der Kläger in seiner Berufung (S. 4-7) vor, er habe sich nicht etwa unbedacht für den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz entschieden, sondern auf die von SPYCHER im Berner Kommentar vertretene Rechtsauffassung verwiesen, die nun von der Vorinstanz als zu verwerfende Minderheitsmeinung eingestuft worden sei. Für die vorinstanzliche Auffassung, dass Art. 26 ZPO Kinder schützen und bezüglich des Gerichtsstands privilegieren möchte, könnte man dann Verständnis aufbringen, wenn es sich tatsächlich um ein Kind und nicht wie hier um eine volljährige Person handle. Unter derartigen Umständen bestehe für eine Privilegierung gewiss kein Anlass mehr.