Kindes um Festlegung des Unterhalts und der Klage eines Elternteils im Rahmen eines Änderungsverfahrens vorgenommen werde. Diese Minderheitsmeinung – so die Vorinstanz – vermöge allerdings nicht zu überzeugen, weshalb der Mehrheitsmeinung gefolgt werde, wonach die Bestimmung von Art. 26 ZPO die Kinder schützen und sie bezüglich des Gerichtsstands privilegieren möchte. Da die Beklagte ihren Wohnsitz in Zürich habe, sei das dortige Gericht zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig.