17 GestG übernommen worden sei, materiell zu ändern; die unglückliche Formulierung möge daher rühren, dass eine Unterhaltsklage im engeren Sinne, d.h. als Klage auf Festsetzung des Unterhalts, stets vom Kind ausgehe, währenddessen die Unterhaltsklage eines Elternteils gegen das unterhaltsberechtigte Kind lediglich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorkomme. Die abweichende Auslegung rechtfertige sich gemäss SPYCHER (a.a.O., N. 7 zu Art. 26 ZPO) auch im Hinblick auf die Formulierung in Art. 79 IPRG, wo von den "Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind", insbesondere betreffend den Unterhalt, die Rede sei, folglich keine Unterscheidung zwischen der Klage des