SPY- CHER, Berner Kommentar, 2012, N. 7 zu Art. 26 ZPO). Aus den Materialien werde nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt habe, die ursprüngliche Regelung des aArt. 279 Abs. 2 ZGB, die jedem Kläger sowohl den Kläger- als auch den Beklagtengerichtsstand zur Wahl gestellt habe und in aArt. 17 GestG übernommen worden sei, materiell zu ändern; die unglückliche Formulierung möge daher rühren, dass eine Unterhaltsklage im engeren Sinne, d.h. als Klage auf Festsetzung des Unterhalts, stets vom Kind ausgehe, währenddessen die Unterhaltsklage eines Elternteils gegen das unterhaltsberechtigte Kind lediglich im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vorkomme.