26 ZPO fallen würde. Diese Bestimmung wolle Kinder schützen und ihnen einen Gerichtsstand an ihrem Wohnsitz zugestehen, damit sie nicht am Beklagtenwohnsitz (Art. 10 ZPO) klagen müssten. Eltern, welche eine Abänderung des Unterhaltsurteils begehrten, seien vom Sinn der Bestimmung folglich nicht erfasst; sie hätten die Klage mithin am Wohnsitz bzw. am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 10 f. ZPO) einzureichen; so die Mehrheitsmeinung in der Doktrin (SUTTER- SOMM/LÖTSCHER, ZPO-Kommentar, a.a.O., 3. Aufl., Zürich 2016, N. 6 zu Art. 26 ZPO; SIEHR, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 26 ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar