3. 3.1. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit hielt die Vorinstanz dafür, der in ihrem Gerichtssprengel wohnhafte Kläger habe sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf Art. 26 ZPO gestützt. Zwar gelte diese Bestimmung auch für Unterhaltsabänderungsklagen. Wenn aber ein Elternteil gegen das unterhaltsberechtigte Kind klage (negative Feststellungsklage oder Unterhaltsherabsetzungsklage), liege keine Klage "der Kinder gegen ihre Eltern" vor, wie sie unter den Wortlaut von Art. 26 ZPO fallen würde.