311 ZPO für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den mit Verfügung vom 20. Januar 2022 einverlangten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt. Da schliesslich im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ein Nichteintretensentscheid angefochten ist, kann auch der auf blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lautende Rechtsmittelantrag (zu dieser Rechtsmittelvoraussetzung vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 34 zu Art. 311 ZPO) als ausreichend qualifiziert werden.