1. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist berufungsfähig (Art. 308 ZPO; vgl. das Abänderungsbegehren, wonach die Aufhebung des vom Kläger gemäss Unterhaltsvertrag vom 18. November 2003 [Klagebeilage 3] der Beklagten geschuldeten monatlichen [Volljährigen-] Unterhaltsbeitrags von Fr. 1'000.00 [zuzüglich Indexierung] mit Wirkung ab 19. November 2020 verlangt wird). Der Kläger hat sodann sowohl die in Art. 311 ZPO für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den mit Verfügung vom 20. Januar 2022 einverlangten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht bezahlt.