2. 2.1. Gegen diesen ihm am 30. November 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 17. Januar 2022 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO – fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 26. November 2021 (VF.2021.5 Ziff. 1., 3.1., und 4.) sei aufzuheben. 2. Auf die Klage des Klägers vom 29. Juni 2021 sei einzutreten. 3. Die Sache sei an das Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Zurzach zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung auf die Klage einzutreten.