3. 3.1. Die reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. 3.2. Die Gerichtskasse Zurzach wird angewiesen, dem Kläger nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids den Differenzbetrag von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 946.60 (Honorar inkl. Auslagen und MWST von LL.M. Isabelle Thouvenin, Rechtsanwältin, Zürich) zu bezahlen."